ZDG
§ 39Ärztliche Untersuchung
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
- 1.
- vor der Einberufung, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig ist; dies ist anzunehmen, wenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit vom Zivildienst zurückgestellt war und auf seinen Antrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einberufung festgestellt worden ist;
- 2.
- unverzüglich nach Dienstantritt;
- 3.
- während des Zivildienstes, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er
- a)
- nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig geworden ist oder
- b)
- eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat;
- 4.
- vor der Entlassung, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine Zivildienstbeschädigung erlitten hat oder wenn er es beantragt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000100960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9