ZDG
§ 11Zurückstellung vom Zivildienst
Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
- 1.
- wer vorübergehend nicht zivildienstfähig ist,
- 2.
- wer, abgesehen von den Fällen des § 9, Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist.
- 1.
- wenn im Falle der Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
- a)
- die Versorgung seiner Familie, hilfsbedürftiger Angehöriger oder anderer hilfsbedürftiger Personen, für deren Lebensunterhalt er aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung aufzukommen hat, gefährdet würde oder
- b)
- für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind,
- 2.
- wenn der anerkannte Kriegsdienstverweigerer für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen Betriebes unentbehrlich ist,
- 3.
- wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers
- a)
- eine zu einem schulischen Abschluss führende Ausbildung,
- b)
- ein Hochschulstudium, bei dem zum vorgesehenen Diensteintritt das dritte Semester erreicht ist,
- c)
- einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird,
- d)
- einen zum vorgesehenen Diensteintritt zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt oder
- e)
- eine bereits begonnene Berufsausbildung
unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2005 I 1346;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000100960
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b2f8b45b45fcd69dc5a90d2e0e1957d439dffb5c0ed372dd2a500c93bbf53fc9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 63 StGBUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
„… , Strafarrest, Jugendstrafe oder Jugendarrest verbüßt, sich in Untersuchungshaft befindet oder nach § 63 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist. (1a) Vom Zivildienst wird ferner zurückgestellt, wer auf Grund …“