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ErsatzbaustoffV

§ 17Dokumentation

Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
(2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf591356376f38ab487980099fef9a57317d6d0e197c27ae9ebf5a67de077c0a

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 8 DepVAnnahmeverfahren

    „… tzbaustoffverordnung und die Klasse des Bodenmaterials oder des Baggerguts durch die Dokumente nach § 17 der Ersatzbaustoffverordnung nachzuweisen. (9) Der Deponiebetreiber hat für jede Abfallanlieferung eine Eingangsbestätigung unter Angabe der festges …“