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ErsatzbaustoffV

§ 11Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe

Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf591356376f38ab487980099fef9a57317d6d0e197c27ae9ebf5a67de077c0a

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