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ErsatzbaustoffV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.8.2023 +++)
(+++ Zur Anwendung: § 10 +++)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 9.7.2021 I 2598 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise sowie unter Wahrung der Rechte des Bundestags mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 1.8.2023 in Kraft getreten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 13.7.2023 I Nr. 186

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259810021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf591356376f38ab487980099fef9a57317d6d0e197c27ae9ebf5a67de077c0a

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