ERPWiPlanG 2026
Anlage 3Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2026
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- Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“ durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
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- Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergebnisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I), die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
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- Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
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- Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorabdotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
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- 239,6 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
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- 56,9 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
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- 60,7 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
- 1.
- Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2024 in Höhe von 238,3 Mio. EUR.
- 2.
- Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 118,9 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt. Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 2 004,8 Mio. EUR den Saldo vom 31.12.2023 von 1 748,0 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2024 mit 256,8 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum 31.12.2024 auf 1 501,1 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2024 beläuft sich auf 2 004,8 Mio. EUR.
Sonst: Die §§ 2 bis 5 treten gem. § 6 am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2027, frühestens jedoch am 31.12.2026, außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR15A0A0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8bc417c6d2ae31b41067daf8ad0fdb5943adb5a42000827c97f8682d6c07bc54