Zum Gesetzesinhalt

ERPVwG

§ 15

Gesetz über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens

Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: G aufgeh. durch Art. 4 Satz 2 G v. 26.6.2007 I 1160 mWv 30.6.2007

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013120953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 990d42083f89561ed0590cc6ae0abf07b9e7bd1f78963ba15f67c27f937cb415

XML-Quelle beim Herausgeber