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ERPEntwHiG

§ 1

Gesetz über die Finanzierungshilfe für Entwicklungsländer aus Mitteln des ERP-Sondervermögens

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, insbesondere mit den Entwicklungsländern, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, Verpflichtungen zur Gewährung von Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von eintausendfünfhundert Millionen Deutsche Mark zu Lasten der in § 3 bezeichneten Mittel zu übernehmen.
(2) In dem Umfang, in dem der Bund (ERP-Sondervermögen) aus den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, können neue Verpflichtungen ohne erneute Anrechnung auf den dort bezeichneten Gesamtbetrag übernommen werden. Soweit jedoch Verpflichtungen durch Erfüllung erlöschen, gilt dies nur in dem Umfang, als zur Erfüllung die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Mittel verwendet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 247 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR205770961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ce3b5a12f4232d90c974a5b9f9612b6ad6788fcf7e5c2313ffe270772b52c6f

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