ERP-WiPlanErV
§ 1Anwendung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024 auf die Förderung von Gründungen und Nachfolgen gemeinnütziger kleiner und mittlerer Unternehmen
Verordnung über die Erweiterung des Anwendungsbereichs des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024
Sonst: Die V tritt gem. § 2 Satz 2 dieser V am Tag der Verkündung des ERPWirtschaftsplangesetzes 2025, frühestens jedoch am 31. Dezember 2024, außer Kraft
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0D60A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 100a373974cc6d4441a283f9bf568c93d087fcd3bb1b09791d59a55cbbba1e7f