ErgThAPrV
§ 3Prüfungsausschuß
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einer von der Schulverwaltung betrauten Person, wenn die Schule nach den Schulgesetzes eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht, sowie
- 3.
- Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen mindestens
- a)
- ein Prüfer Arzt und
- b)
- ein Prüfer Ergotherapeut, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut, Diplom-Medizinpädagoge oder Medizinpädagoge mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Ergotherapeut oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut sein muß.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173100999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b81fa52dceceafb7d0de58d9f1c5ef824b009a1b5945760b1a3a25842aa0ed