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ErgThAPrV

§ 13Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für "nicht bestanden" erklären; § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 7.6.2023 I Nr. 148

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173100999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18b81fa52dceceafb7d0de58d9f1c5ef824b009a1b5945760b1a3a25842aa0ed

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