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Eingangsformel

Verordnung über die Ergänzungsanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über das Kreditwesen, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3156) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Fassungsangaben der Quelle

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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR341500997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d9cdf872f87b3511b34f45752feb8a7445865d82cffe918c79c33abf3c8a6ddf

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