ERegG
§ 8eEuropäisches Netzwerk der Hauptinfrastrukturbetreiber
- 1.
- den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Union,
- 2.
- die Förderung der zügigen und effizienten Einführung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
- 3.
- den Austausch bewährter Praktiken,
- 4.
- die Überwachung und den Vergleich der Leistungen,
- 5.
- den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU,
- 6.
- die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
- 7.
- die Erörterung der Anwendung der Zusammenarbeit im Rahmen der §§ 41 und 47.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR208210016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c