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ERegG

§ 49aVerfahren zur Genehmigung von Rahmenverträgen

Eisenbahnregulierungsgesetz

(1) Der Betreiber der Schienenwege beantragt die Genehmigung der Rahmenverträge und deren Änderung schriftlich oder elektronisch bei der Regulierungsbehörde. Dem Antrag sind, soweit nicht öffentlich zugänglich, die Rahmenkapazitätserklärung oder Informationen nach Artikel 3 Absatz 3 und 4 und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 beizufügen. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Eingang des Antrags schriftlich oder elektronisch und weist den Antragsteller unverzüglich auf fehlende oder unrichtige Unterlagen hin.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn
1.
die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 und des § 49 erfüllt sind und
2.
die Vereinbarkeit mit Pilotprojekten gemäß § 52a gegeben ist.
(3) Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen keine Entscheidung, so gilt der beantragte Rahmenvertrag oder dessen Änderung als genehmigt. Im Übrigen gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Genehmigung der längeren Laufzeit von Rahmenverträgen nach § 49 Absatz 6 kann durch die Zugangsberechtigten beantragt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208210016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3f050eb93bfb0f33d455e84c2d4bdbd0f52dfa2657c27460f6bd215dfa97790c

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