(1) Verpflichtet sich der Betreiber der Schienenwege gegenüber Gebietskörperschaften vertraglich zur Leistung von Eigenmitteln, so gehen die Kosten, zu deren Deckung die Eigenmittel verwendet werden, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes in die Gesamtkosten nach den §§ 25 bis 27 ein.
(2) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verzeichnis der Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, die ihm gehören oder deren Verwaltung ihm obliegt, zu erstellen und zu führen; das Verzeichnis dient der Beurteilung des Finanzbedarfs für Instandhaltung oder Ersetzung im Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen. Zusätzlich werden Einzelheiten zu Aufwendungen für die Erneuerung und Umrüstung der Schienenwege angegeben.
(3) Die Regulierungsbehörde kann das Verzeichnis nach Absatz 2 auf die Darstellung des Anlagevermögens und des Anlagevermögens, dessen Verwaltung dem Betreiber der Schienenwege obliegt, beschränken, sofern Wettbewerb und Transparenz auf dem Eisenbahnmarkt hierdurch nicht gefährdet werden.
(4) Ein Betreiber der Schienenwege hat ein Verfahren für die Zurechnung der Kosten zu den verschiedenen Kategorien von Leistungen, die für Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht werden, festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 285
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