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ErdölBevVbdStiRV

§ 1

Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: geändert durch Art. 1 V v. 18.10.2012 I 2172

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011570978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 259f54fa17aa3fcd8a807edbcf39e3dd92212cf5f54aeaa07235002b95e854cc

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