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ErbStRG

Art 7 Sonderregelung bei Auflösung von bestehenden Familienstiftungen und Vereinen

Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts

Bei Auflösung einer Stiftung oder eines Vereins im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vor dem 1. Januar 1984 wird der Besteuerung der zuletzt Berechtigten der Vomhundertsatz der Steuerklasse I zugrunde gelegt. Auf Antrag ist die Besteuerung nach § 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl. I S. 187) durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 4 G v. 20.12.1996 I 2049

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009339974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bcf619c779d847590dbd36c3a4122f67cf37677d6a8dd0ae6842b53c5a51727

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