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ErbbauRG

§ 6

Gesetz über das Erbbaurecht

(1) Ist eine Vereinbarung gemäß § 5 getroffen, so ist eine Verfügung des Erbbauberechtigten über das Erbbaurecht und ein Vertrag, durch den er sich zu einer solchen Verfügung verpflichtet, unwirksam, solange nicht der Grundstückseigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat.
(2) Auf eine Vereinbarung, daß ein Zuwiderhandeln des Erbbauberechtigten gegen eine nach § 5 übernommene Beschränkung einen Heimfallanspruch begründen soll, kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000720919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 032a6e786884b812a1920e2682ff7fe9807334543b59dc94ace7867909a3fa5a

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