Zum Gesetzesinhalt

ErbbauRG

§ 2

Gesetz über das Erbbaurecht

Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
1.
die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
2.
die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
3.
die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
4.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
5.
eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
6.
die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
7.
eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000720919

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 032a6e786884b812a1920e2682ff7fe9807334543b59dc94ace7867909a3fa5a

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