ErbbauRG
§ 2
- 1.
- die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
- 2.
- die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
- 3.
- die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
- 4.
- eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
- 5.
- eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
- 6.
- die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
- 7.
- eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 7 G v. 1.10.2013 I 3719
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000720919
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 032a6e786884b812a1920e2682ff7fe9807334543b59dc94ace7867909a3fa5a