Zum Gesetzesinhalt

EPSPV

§ 3Berufung der Mitglieder; Zusammensetzung

Verordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich

(1) Das Eisenbahn-Bundesamt beruft die Mitglieder der Prüfungskommission für die Abnahme der Prüfungen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden jeweils für ein oder mehrere Fachgebiete berufen. Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus
1.
dem Leiter der Prüfungskommission,
2.
mindestens einem Fachprüfer für das Fach Eisenbahn- und Verwaltungsrecht,
3.
mindestens einem Fachprüfer für das Fach Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik und
4.
mindestens einem Fachprüfer für jedes der Fachgebiete, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.
Ein nicht stimmberechtigter Schriftführer unterstützt den Leiter der Prüfungskommission bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung. Hat ein Prüfling in einem oder mehreren Fächern oder Fachgebieten die notwendigen Kenntnisse nachgewiesen, kann das Eisenbahn-Bundesamt von einer Berufung der Fachprüfer für diese Fächer oder Fachgebiete absehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR208600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c0edd503fab5e065466c86962da0fb3b6d93312f944391cdb2bff48c2d182144

XML-Quelle beim Herausgeber