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EpiÄApprO2002AbwV

§ 13Übergangsregelung

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: V aufgeh. durch § 5 Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe d. § 5 Abs. 4 Satz 2 Nummer 1 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 iVm § 5 Abs. 1 Satz 3 iVm Satz 2 IfSG idF d. G v. 22.11.2021 I 4906 mWv 26.11.2021, dadurch gilt § 13 über den 25.11.2021 hinaus fort

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR609100020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84803ff2270695d16aacfe88bb20098f5cce39fa4db96bb842f85ffe0a90ee82

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