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EnWGKostV

§ 2Gebührenhöhe

Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bundesnetzagentur nach dem Energiewirtschaftsgesetz

Die Höhe einer zu erhebenden Gebühr richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 11.3.2026 I Nr. 66

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR054000006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f99cc18922b0813bf448e4aa7dde8cd9cca0db285dff48456bef4bc8a2b575e2

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