EnWG
§ 54aZuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2017/1938; Verordnungsermächtigung
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- 1.
- die Durchführung der Risikobewertung nach Artikel 7 und die Aufstellung des Präventionsplans nach Artikel 8,
- 2.
- folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Anhang III, die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 5 Absatz 4, Aufgaben nach Artikel 5 Absatz 8,
- 3.
- die in Artikel 5 Absatz 1 und 8 Unterabsatz 1 genannten Aufgaben sowie
- 4.
- die nationale Umsetzung von Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13.
- 1.
- zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
- 2.
- Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung von Daten nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten obliegen,
- 3.
- Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024 festzulegen sowie
- 4.
- weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197010005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EnWGKostV(zu § 2) Gebührenverzeichnis
„… um Gewährung oder Verlängerung einer entsprechenden Ausnahme nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 54a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. Artikel 5 Absatz 4 i. V. m. Anhang III der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates …“