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EnWG

§ 43oVergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Unterliegt die Änderung oder Erweiterung einer Leitung, ein Ersatzneubau oder ein Parallelneubau bei einer Maßnahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 einem Überprüfungsverfahren nach § 43n Absatz 3, einer Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung, so beschränkt sich dieses Überprüfungsverfahren, diese Feststellung oder diese Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen Auswirkungen, die sich aus der Änderung oder Erweiterung der Leitung, dem Ersatzneubau oder dem Parallelneubau im Vergleich zur ursprünglichen Netzinfrastruktur ergeben. Bei der Festsetzung einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist auf die Veränderung gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197010005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5

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