(1) Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit nach diesem Teil ab dem 1. Januar 2026 entstehenden Kosten werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ab dem 1. Januar 2026 von der Bundesrepublik Deutschland erstattet, wenn eine Rechtsverordnung nach § 35h nichts anderes bestimmt. Dem Marktgebietsverantwortlichen dürfen zu keinem Zeitpunkt Gewinne oder Verluste im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten nach diesem Teil entstehen.
(2) Der Marktgebietsverantwortliche erstellt erstmals für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 sowie nachfolgend für jedes Gasspeicherjahr für den Zeitraum vom 1. April eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres jeweils eine Berechnung von Kosten und Erlösen (Kostenberechnung). Bei der Kostenberechnung hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der von ihm ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil entstanden sind, objektiv und transparent und für Dritte nachvollziehbar darzustellen. Die in der Kostenberechnung zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse sind insbesondere:
1.
die Kosten für Maßnahmen nach § 35c,
2.
die Sach-, Personal-, Beratungs- sowie Finanzierungskosten für die Aufgaben nach diesem Teil, die Erlöse aus dem Verkauf von gespeicherten Gasmengen nach § 35c sowie
3.
sonstige Erlöse aus der Erfüllung der Aufgaben nach § 35c.
Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktgebietsverantwortliche hat die erstellte Kostenberechnung durch einen von ihm beauftragten Prüfer im Sinne des § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes prüfen zu lassen.
(3) Der Marktgebietsverantwortliche hat der Bundesnetzagentur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai eines jeden Kalenderjahres die nach Absatz 2 für das vorangegangene Gasspeicherjahr erstellte und geprüfte Kostenberechnung zu übermitteln. Die Kostenberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum Ablauf des 31. März 2026 ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Mai 2026 zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur prüft jede Kostenberechnung auf Plausibilität und teilt ihr Prüfergebnis dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Monats nach Eingang der Kostenberechnung mit. Kostenpositionen, die von dem Prüfer gemäß § 2 Nummer 12 des Energiefinanzierungsgesetzes bestätigt wurden, gelten widerleglich als plausibel. Die Kostenberechnung ist, wenn sie von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, von dem Marktgebietsverantwortlichen sowie von der Bundesnetzagentur auf ihrer jeweiligen Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Kosten die dargelegten Erlöse übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Erstattung dieses negativen Differenzbetrages. Soweit die in der Kostenberechnung dargelegten Erlöse die dargelegten Kosten übersteigen und die Kostenberechnung von der Bundesnetzagentur für plausibel erachtet wurde, hat der Marktgebietsverantwortliche diesen positiven Differenzbetrag unverzüglich und kostenmindernd den Bilanzierungsumlagekonten zuzuführen. Der Anspruch nach Satz 1 ist am 31. Juli des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Kostenberechnung zu übermitteln war, frühestens jedoch zwei Wochen nach der Plausibilitätserklärung der Bundesnetzagentur, fällig.
(5) Nähere Bestimmungen zu der nach Absatz 4 von der Bundesrepublik Deutschland vorzunehmenden Zahlung legen der Marktgebietsverantwortliche und die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag fest. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dabei jeweils das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen. Der Vertrag kann insbesondere Regelungen zu Zahlungsmodalitäten, Abschlagszahlungen, Teilbetragszahlungen, Ausgleichszahlungen nach dem Ende der Anwendungsbestimmungen des § 35i und zu Aufrechnungsmöglichkeiten sowie Nachweisregelungen für Kostenpositionen enthalten.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 35f: Zur Anwendung bis zum Ablauf des 31.12.2027 vgl. § 35g +++) (+++ § 35f Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 35g +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
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