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EnWG

§ 35aAllgemeines

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

(1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.
(2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die mindestens einen Einspeisepunkt an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 35a: Zur Anwendung bis zum Ablauf des 31.3.2027 vgl. § 35g Abs. 2 idF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 5.2.2024 I Nr. 32 u. § 35i +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197010005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5

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