(1) Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz). Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen. Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist § 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt. Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen. Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.
(3) Bei der Ausweisung eines Infrastrukturgebiets im Elektrizitätsverteilernetz berücksichtigt die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde, inwiefern es sich bei den Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 um eine Änderung und Erweiterung einer Leitung im Sinne von § 3 Nummer 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, um einen Ersatzneubau im Sinne von § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz oder einen Parallelneubau im Sinne von § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz handelt. Dazu ist bei der Ausweisung des Infrastrukturgebiets insbesondere die Bestandstrasse im Sinne von § 3 Nummer 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz zugrunde zu legen.
(4) § 12j Absatz 5, 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
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