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EnWG

§ 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungsplans

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Über die Planung und den Stand der Umsetzung der Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Übertragungsnetzes einschließlich der Offshore-Anbindungsleitungen führt die Regulierungsbehörde fortlaufend ein Monitoring und führt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Controlling durch. Die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informieren hierüber regelmäßig die Öffentlichkeit. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und Offshore-Anbindungsleitungen und die Behörden stellen der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für das Monitoring oder das Controlling notwendigen Informationen in geeigneter Form zur Verfügung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197010005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage EnWGKostV(zu § 2) Gebührenverzeichnis

    „… atz 2 Satz 3 EnWG 500 – 50 000 41 Prüfung des Umsetzungsberichts der Übertragungsnetzbetreiber nach § 12d EnWG 10 000 42 Prüfung des Umsetzungsberichts der Fernleitungsnetzbetreiber nach § 15b EnWG 10 000 43 Prüfung des Umsetzungs …“