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EnWG

§ 117bVerwaltungsvorschriften

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
1.
die Vorbereitung des Verfahrens,
2.
den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
3.
die Festlegung des Prüfungsrahmens,
4.
den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
5.
die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
6.
die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
7.
die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
8.
die Beteiligung anderer Behörden und
9.
die Bekanntgabe der Entscheidung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226

Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR197010005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5

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