EnWG
§ 117bVerwaltungsvorschriften
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- 1.
- die Vorbereitung des Verfahrens,
- 2.
- den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
- 3.
- die Festlegung des Prüfungsrahmens,
- 4.
- den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
- 5.
- die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,
- 6.
- die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
- 7.
- die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
- 8.
- die Beteiligung anderer Behörden und
- 9.
- die Bekanntgabe der Entscheidung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197010005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5