EnWG
§ 107Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung
- 1.
- in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
- 2.
- in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte (§ 99);
- 3.
- in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
- a)
- über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile der Oberlandesgerichte,
- b)
- über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
- c)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung;
- 4.
- in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
- a)
- über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
- b)
- über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Absatz 1 der Zivilprozessordnung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Sonst: Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR197010005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b1e9f3b5c861930b8051142bfa1389d4101f727a193932b9d8b39404f2192f5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 574 ZPORechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde
„… andgerichte, c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung; 4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in de …“