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EntwLStG

§ 8Ermächtigung

Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung von privaten Kapitalanlagen in Entwicklungsländern

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.5.1979 I 564,

Stand: zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 25.11.2003 I 2304

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010130963

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45475a7ebbae61d3f886e36ac1e3207e7b33b8ce14da0f5e72594ae64df77b87

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