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EntschVb

Allgemeine Hinweise

Vorbemerkung zu den Entschuldungsvorschriften

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Die im Jahre 1929 begonnene landwirtschaftliche Entschuldung einschließlich der Osthilfe wird nicht mehr durchgeführt; ihre Abwicklung steht vor dem Abschluß. Daher werden nur solche Vorschriften und Teile von Vorschriften aufgenommen, die noch für die Abwicklung Bedeutung haben oder zum Verständnis der unter 7812-2 aufgenommenen Vorschriften zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung erforderlich sind.
Bezüglich der nicht aufgenommenen Vorschriften vgl. § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrecht 114-2.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR078120964

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8b5b2d6df9860ae4f19611dc69aa87034197c6999bf79759df4c45bcb9dca26a

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