EntschRG
§ 8
- 1.
- bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG während mindestens sechs Monaten oder
- 2.
- bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte oder bei entschädigungsfähigen Freiheitsbeschränkungen im Sinne des § 47 BEG während mindestens 12 Monaten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 20.12.2022 I 2759
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR109060992
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332389754954c1cdd977744af8af9b26e634ed879766c775c7e3ba7a8e057f98
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 1 BEG
„… rücksichtigen. (2) Für die Anspruchsberechtigung von Witwen und Witwern von Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gilt § 2 Abs. 6 entsprechend. (3) Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie Entschädigungsrenten gewährt und dynamisie …“
- § 42 BEG
„… konnten. Laufende Leistungen sind vorzusehen 1. bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG während mindestens sechs Monaten oder 2. bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte oder bei entschädigungsfäh …“
- § 47 BEG
„… ung in einer anderen Haftstätte oder bei entschädigungsfähigen Freiheitsbeschränkungen im Sinne des § 47 BEG während mindestens 12 Monaten. Leistungen sind auch vorzusehen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände; hierbei sind i …“