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EntschRG

§ 8

Entschädigungsrentengesetz

(1) Die Bundesregierung erläßt Richtlinien für die Entschädigung von Personen, die Verfolgte im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) sind, keinen Anspruch auf Entschädigungsrente nach diesem Gesetz haben und die wegen ihres Wohnsitzes im Beitrittsgebiet keine Wiedergutmachungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder anderen vergleichbaren Regelungen erhalten konnten. Laufende Leistungen sind vorzusehen
1.
bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG während mindestens sechs Monaten oder
2.
bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte oder bei entschädigungsfähigen Freiheitsbeschränkungen im Sinne des § 47 BEG während mindestens 12 Monaten.
Leistungen sind auch vorzusehen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände; hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der Verfolgung sowie die Stärke und Dauer ihrer Auswirkungen zu berücksichtigen.
(2) Für die Anspruchsberechtigung von Witwen und Witwern von Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.
(3) Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie Entschädigungsrenten gewährt und dynamisiert. Sie werden mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 gewährt.
(4) Die Leistungen sind nicht zu gewähren oder sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109060992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332389754954c1cdd977744af8af9b26e634ed879766c775c7e3ba7a8e057f98

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 1 BEG

    „… rücksichtigen. (2) Für die Anspruchsberechtigung von Witwen und Witwern von Verfolgten im Sinne des § 1 BEG gilt § 2 Abs. 6 entsprechend. (3) Die Leistungen werden in gleicher Höhe wie Entschädigungsrenten gewährt und dynamisie …“

  • § 42 BEG

    „… konnten. Laufende Leistungen sind vorzusehen 1. bei Haft in einem Konzentrationslager im Sinne des § 42 Abs. 2 BEG während mindestens sechs Monaten oder 2. bei Freiheitsentziehung in einer anderen Haftstätte oder bei entschädigungsfäh …“

  • § 47 BEG

    „… ung in einer anderen Haftstätte oder bei entschädigungsfähigen Freiheitsbeschränkungen im Sinne des § 47 BEG während mindestens 12 Monaten. Leistungen sind auch vorzusehen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände; hierbei sind i …“