Zum Gesetzesinhalt

EntschRG

§ 4

Entschädigungsrentengesetz

Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien bleiben als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch werden Entschädigungsrenten und Leistungen aufgrund der nach § 8 zu erlassenden Richtlinien zur Hälfte angerechnet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 24 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR109060992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 332389754954c1cdd977744af8af9b26e634ed879766c775c7e3ba7a8e057f98

XML-Quelle beim Herausgeber