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EntschG

§ 2Berechnung der Höhe der Entschädigung

Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5a), von welcher gegebenenfalls
1.
Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2.
erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen nach § 6,
3.
der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögensgesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen nach § 4 Abs. 4 oder
4.
Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4 gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich nach § 8 abgezogen.
(2) Entschädigungen über 1.000 Deutsche Mark werden auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend nach unten abgerundet. Die Umrechnung auf Euro geschieht ohne nochmalige Abrundung.
(3) Durch Schuldverschreibungen zu erfüllende Entschädigungsansprüche werden ab dem 1. Januar 1999 durch Zuteilung von über einen Nennwert von 100 Euro oder einem ganzen Vielfachen hiervon lautende Schuldverschreibungen erfüllt. Hierbei offen bleibende Restbeträge werden durch Barzahlung aus dem Entschädigungsfonds erfüllt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.7.2004 I 1658;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 34 Abs. 11 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Sonst: Das G ist gem. Art. 13 Satz 3 G v. 27.9.1994 I 2624 am 1.12.1994 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR262410994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18ef4aa2e944d681d6a6a37ea23084300dbc962c3d34fc5bd1e58478574a137e

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