Zum Gesetzesinhalt

EntschFinV

§ 5Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.
(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20 000 Euro.
(3) Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:

Abbildung aus der Gesetzesquelle
Dabei ist:
Ki =Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;
B =Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;
A =Anzahl der beitragspflichtigen CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;
CDi =gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;
S =Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ab1d448a3a5b696029c6c3b14a90ead8041d0b3f4cf0e47785fd15af86b5109

XML-Quelle beim Herausgeber