(1) Die Entschädigungseinrichtung kann den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 30 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung zu erbringen. Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung muss allen CRR-Kreditinstituten, die der Entschädigungseinrichtung die nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes und nach § 15 Absatz 2 bis 4 erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum 15. August des Abrechnungsjahres vollständig zur Verfügung gestellt haben, in Höhe des gleichen Prozentsatzes vom jeweiligen Jahresbeitrag gestattet werden. Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung besteht weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Entschädigungseinrichtung den ihr zugeordneten CRR-Kreditinstituten gestatten, in einem Abrechnungsjahr bis zu 100 Prozent ihres Jahresbeitrags durch Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringen, wenn
1.
die verfügbaren Finanzmittel der Entschädigungseinrichtung abzüglich der von den CRR-Kreditinstituten insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen mindestens 70 Prozent der Zielausstattung erreicht haben und
2.
die den CRR-Kreditinstituten insgesamt gestatteten Zahlungsverpflichtungen nach der Beitragserhebung in dem Abrechnungsjahr 30 Prozent der verfügbaren Finanzmittel nicht überschreiten würden.
Dem einzelnen CRR-Kreditinstitut darf die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach Satz 1 nur gestattet werden, soweit die von dem CRR-Kreditinstitut insgesamt übernommenen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr als 30 Prozent des Anteils des CRR-Kreditinstituts an den verfügbaren Finanzmitteln betragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
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