EntschFinV
§ 15Vorlage- und Nachweispflichten
Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
- 1.
- den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
- 2.
- die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,
- 3.
- den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie
- 4.
- den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist.
- 1.
- die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und
- 2.
- zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings im Sinne des § 10.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000900016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ab1d448a3a5b696029c6c3b14a90ead8041d0b3f4cf0e47785fd15af86b5109
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 EntschFinV(zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
„… tute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Ei …“