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EntschFinV

§ 1Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.
(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über
1.
die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,
2.
die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,
3.
die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie
4.
die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000900016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5ab1d448a3a5b696029c6c3b14a90ead8041d0b3f4cf0e47785fd15af86b5109

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