Zum Gesetzesinhalt

EntgFG

§ 1Anwendungsbereich

Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall

(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall.
(2) Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 12.5.2026 I Nr. 143

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR106500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd86a2caea5a457e7e34c0f5d2f721268008a5d49d9391b2dc06c8f3fe24bfad

XML-Quelle beim Herausgeber