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EnSTransV

§ 12Elektronische Datenbank

Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz

(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.
(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.
(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 340

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115810016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d4ddfd497bd9624c76cfb31a48603fa826d55ee5078f49e5a73786f4082a39a

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