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EnSiGEntschV

§ 15Verjährung

Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz

Ansprüche auf Entschädigung oder Härteausgleich verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrages bei der zuständigen Behörde gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023300974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 783c73d4b26eead972fb3eb44e6a7796b2458285f8f937d689315f43ee1e2e96

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 209 BGBWirkung der Hemmung

    „… ruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrages bei der zuständigen Behörde gleich.“