EnSiGEntschV
§ 15Verjährung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 8.7.2022 I 1054
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023300974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 783c73d4b26eead972fb3eb44e6a7796b2458285f8f937d689315f43ee1e2e96
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 209 BGBWirkung der Hemmung
„… ruch entsteht. Die §§ 202 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sinngemäß; der Klageerhebung (§ 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) steht die Stellung des Antrages bei der zuständigen Behörde gleich.“