(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens vom 3. August 1959, Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 und Artikel III des Abkommens vom 15. Oktober 1954 gelten auch für diese Steuerentlastung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung von Energieerzeugnissen steht die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme zur Lieferung an den begünstigten Personenkreis nach Absatz 1 gleich. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer, der die Energieerzeugnisse zur Erzeugung von Wärme unmittelbar verwendet hat.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind solche im Sinn des Truppenzollgesetzes.
(4) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ §§ 58 u. 58a: Zur Anwendung vgl. § 68 F 2022-05-24 u. F 2026-04-24 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116
Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: § 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten
Sonst: § 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten
Sonst: § 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten
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