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EnergieStG

§ 28Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse

Energiesteuergesetz

(1) Zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen dürfen steuerfrei verwendet werden:
1.
gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe, unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen,
2.
gasförmige Kohlenwasserstoffe, die aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen gewonnen werden und bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen, oder
3.
Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur,
soweit der erzeugte Strom nicht nach § 9 Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 6 des Stromsteuergesetzes von der Stromsteuer befreit ist.
(2) Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei zum Verheizen verwendet werden.
(3) Ein Mischen mit anderen Energieerzeugnissen im Betrieb des Verwenders unmittelbar vor der Verwendung schließt für den eingesetzten Anteil an Energieerzeugnissen nach den Absätzen 1 und 2 eine Steuerbefreiung nicht aus. Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 gelten nicht für Energieerzeugnisse der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, soweit diese Waren der Position 2710 oder 2711 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht nach Satz 1 steuerfrei sind, durch Beimischung enthalten oder aus diesen Waren erzeugt worden sind.
(4) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt Teil I gesondert bekannt zu geben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 28 Abs. 2: Genehmigung läuft mit Ablauf des 30.9.2023 aus, vgl. Bek. v. 6.9.2023 I Nr. 262 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.4.2026 I Nr. 116

Hinweis: Änderung durch Art. 11 G v. 25.9.2026 I Nr. 275 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: § 66 ist gem. Art. 3 Abs. 2 G v. 15.7.2006 I 1534 am 20.7.2006 in Kraft getreten

Sonst: § 3a ist gem. Art. 3 Abs. 4 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 7.4.2008 I 660 am 1.4.2008 in Kraft getreten

Sonst: § 58 ist gem. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 G v. 15.7.2006 I 1534 iVm Bek. v. 8.5.2008 I 838, diese ersetzt durch Bek. v. 12.6.2008 I 1007, nach Maßgabe der Bek. v. 12.6.2008 I 1007 am 1.8.2006 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR153410006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f920b5b858fa3f0fccc3c96372c88a03ac2ce5909d8f26103c9d136f6b59abad

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