EndlSiAnfV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
- 1.
- wesentliche Barrierendie Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht;
- 2.
- weitere Barrierendie Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern;
- 3.
- Bewertungszeitraumder Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist;
- 4.
- Endlagergebindedie zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen;
- 5.
- Integritätder Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems;
- 6.
- Langzeitsicherheitder dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle;
- 7.
- Sicherheitsberichtder Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung;
- 8.
- Sicherheitsfunktioneine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt;
- 9.
- Robustheitdie Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3195562a5692a7cccb543d72a9fec0bdf7851336c352b7f35ac5a00507406d5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 EndlSiUntVBegriffsbestimmungen
„Für diese Verordnung sind die Begriffsbestimmungen nach § 2 des Standortauswahlgesetzes und nach § 2 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2094) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“