EndlSiAnfV
§ 14Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde
Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
- 1.
- für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers
- a)
- individuell aufgefunden und identifiziert werden können,
- b)
- mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und
- c)
- bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und
- 2.
- eine umfassende Dokumentation angelegt wird über
- a)
- das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,
- b)
- sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und
- c)
- die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3195562a5692a7cccb543d72a9fec0bdf7851336c352b7f35ac5a00507406d5