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§ 14Ermöglichung einer Bergung eingelagerter Endlagergebinde

Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle

(1) Es sind ausreichende Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eine Bergung der eingelagerten Endlagergebinde während der Stilllegung und für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers möglich ist.
(2) Die Vorkehrungen sind ausreichend, wenn
1.
für die zu erwartenden Entwicklungen des Endlagersystems die eingelagerten Endlagergebinde für einen Zeitraum von 500 Jahren nach dem vorgesehenen Verschluss des Endlagers
a)
individuell aufgefunden und identifiziert werden können,
b)
mechanisch so stabil sind, dass eine Handhabung ganzer Endlagergebinde möglich ist, und
c)
bei ihrer Handhabung keine Freisetzung von radioaktiven Aerosolen erwarten lassen und
2.
eine umfassende Dokumentation angelegt wird über
a)
das aufgefahrene Endlagerbergwerk einschließlich seiner Stilllegung,
b)
sämtliche eingelagerten Endlagergebinde einschließlich ihrer jeweiligen Beladung und Position im Endlagerbergwerk und
c)
die zu erwartenden und die abweichenden Entwicklungen des Endlagersystems.
Die Dokumentation muss an mindestens zwei räumlich und organisatorisch voneinander getrennten Stellen möglichst langfristig verfügbar und lesbar gehalten werden.
(3) Maßnahmen, die der Ermöglichung einer Bergung dienen, dürfen die Langzeitsicherheit des Endlagers nicht gefährden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR209410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3195562a5692a7cccb543d72a9fec0bdf7851336c352b7f35ac5a00507406d5

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