EndlSiAnfV
§ 11Auslegung des Endlagers
Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle
- 1.
- die Definition der wesentlichen Barrieren nach § 4 Absatz 3 unter Berücksichtigung der Endlagergebinde, der Einlagerungstechnik und der Einlagerungsgeometrie, dabei
- a)
- im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 1 Lage und Abmessungen des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs oder
- b)
- im Fall des § 4 Absatz 3 Nummer 2 Spezifikationen der wesentlichen technischen und geotechnischen Barrieren,
- 2.
- die Definition der weiteren Barrieren des Endlagersystems unter Berücksichtigung der Endlagergebinde, der Einlagerungstechnik und der Einlagerungsgeometrie,
- 3.
- die Positionierung und technische Ausführung aller untertägigen Hohlräume, insbesondere der für die Einlagerung von Endlagergebinden bestimmten Bereiche, sowie aller Tageszugänge,
- 4.
- die Spezifikation der Einbauten und Geräte, die der Handhabung von Endlagergebinden dienen,
- 5.
- die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Endlagergebinde sowie die Vorgaben für die Behandlung der darin enthaltenen Abfälle nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172) in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- das Einlagerungskonzept, insbesondere Anordnung sowie Handhabung und Kontrolle der Endlagergebinde,
- 7.
- die Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückholbarkeit bereits eingelagerter Endlagergebinde und
- 8.
- die Stilllegungsmaßnahmen einschließlich der Verschlussmaßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR209410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e3195562a5692a7cccb543d72a9fec0bdf7851336c352b7f35ac5a00507406d5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 EndlSiUntVVorläufiges Sicherheitskonzept; vorläufige Auslegung des Endlagers
„… dlage des vorläufigen Sicherheitskonzeptes ist eine vorläufige Auslegung des Endlagers entsprechend § 11 der Endlagersicherheitsanforderungsverordnung zu entwickeln. (3) In jeder vorläufigen Sicherheitsuntersuchung ist das Endlagersystem entsprechend § 12 der Endlagersi …“