Ems LV
Anlage 1(zu § 5 Absatz 3) Ort und Anmeldung für die Lotsenanforderung
Verordnung über die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Ems
| Ort der Übernahme des Seelotsen | Anmeldezeit für die Anforderung des Seelotsen | a) Empfänger der Lotsenanforderung b) UKW-Kanal c) E-Mail d) Telefonnummer e) Telefax-Nummer | |
| 1. | Von See einlaufende Schiffe | ||
| Lotsenversetzposition bei Leuchttonne „GW/TG“ | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition. |
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| Lotsenversetzposition im Bereich der Leuchttonne „Westerems“ | Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich zwölf und zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Leuchttonne „Westerems“. |
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| Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen voraussichtlich weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden. | |||
| 2. | Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe | ||
| Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Ems | Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit. |
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Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.8.2024 I Nr. 262
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504120003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f60648cb9898b3f9cbd0627d93f3630dd8186b41f09feed0ef90fc90df5d2546