EMFV
§ 21Ausnahmen
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
- 1.
- der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Dokumentation,
- 2.
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch die elektromagnetischen Felder,
- 3.
- den Frequenzen und erforderlichenfalls dem Signalverlauf der elektromagnetischen Felder,
- 4.
- dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten und der Arbeitsverfahren sowie zu den technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und
- 5.
- den Lösungsvorschlägen, wie die Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann, um die Expositionsgrenzwerte wieder einzuhalten, sowie einen Zeitplan hierfür.
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 30.4.2019 I 554
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR253110016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9b6cc9e727ec71a34c03afbe0c5601724591ef23db48a6ab99b7824adf8d1d63
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
„… bsatz 4 BetrSichV, § 18 BioStoffV, § 15 LärmVibrationsArbSchV, § 19 Absatz 1 GefStoffV, § 10 OStrV, § 21 EMFV nach Zeitaufwand Abschnitt 9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem IfSG Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage …“