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EltLastV

§ 9

Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 263 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR018330976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 85154534d943b48c3738e0e3927fe4b07ed948aefeefa7c491256359d1e1c2f0

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